Kreisjugendring Ansbach
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Der Bayerische Jugendring hat folgende Frage beantwortet: Sind Angebote der Jugendarbeit (Gruppen- oder Trainingsstunden, Wettkampfsportbetrieb und Ausfahrten von Jugendverbänden, Ferienfreizeiten, Zeltlager, Jugendzentren und Jugendtreffs, mobile Jugendarbeit, Aktivspielplätze und Streetwork) auch noch erlaubt, wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis bzw. in der Stadt den Wert 35 (gelb), 50 (rot) oder 100 (dunkelrot) überschreitet?
Bayerische Corona-Ampel (Quelle: https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html#c10275)
Frage: Sind Angebote der Jugendarbeit (Gruppen- oder Trainingsstunden, Wettkampfsportbetrieb und Ausfahrten von Jugendverbänden, Ferienfreizeiten, Zeltlager, Jugendzentren und Jugendtreffs, mobile Jugendarbeit, Aktivspielplätze und Streetwork) auch noch erlaubt, wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis bzw. in der Stadt den Wert 35 (gelb), 50 (rot) oder 100 (dunkelrot) überschreitet?
Antwort (25.10.2020): Ja! Die Maßnahmen der sog. Bayerischen Corona-Ampel nach §§ 24-26 der 7. BayIfSMV schränken § 20 der 7. BayIfSMV (nach dieser Norm sind Angebote der Jugendarbeit erlaubt) nicht unmittelbar ein. Es gilt weiterhin nach § 20 7. BayIfSMV, dass Angebote zulässig sind, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist; soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, besteht Maskenpflicht.
Bei Überschreiten des Signalwertes einer 7-Tage-Inzidenz von 35 (§ 24 der 7. BayIfSMV) muss für Angebote der Jugendarbeit zusätzlich folgendes beachtet werden:
Grundsätzlich Maskenpflicht auf allen Begegnungs- und Verkehrsflächen - auch bei Einhaltung des Abstands von 1,5m - in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden wie z.B. offenen Jugendtreffs.
Bei Überschreiten des Schwellenwertes einer 7-Tage-Inzidenz von 50 (§ 25 der 7. BayIfSMV) muss für Angebote der Jugendarbeit zusätzlich folgendes beachtet werden:
Grundsätzlich Maskenpflicht auf allen Begegnungs- und Verkehrsflächen - auch bei Einhaltung des Abstands von 1,5m - in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden wie z.B. offenen Jugendtreffs.
Bei Überschreiten des Schwellenwertes einer 7-Tage-Inzidenz von 100 (§ 26 der 7. BayIfSMV) muss für Angebote der Jugendarbeit zusätzlich folgendes beachtet werden:
Grundsätzlich Maskenpflicht auf allen Begegnungs- und Verkehrsflächen - auch bei Einhaltung des Abstands von 1,5m - in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden wie z.B. offenen Jugendtreffs.